Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) sind Grundlage und Bestandteil aller zwischen MEDIA CENTER ALBERDING (nachfolgend MEDIA CENTER ALBERDING genannt) und dessen Vertragspartnern (nachfolgend Kunde genannt) geschlossenen Verträge, welche die Vermietung und/oder hiermit zusammenhängende Sach- und Dienstleistungen von MEDIA CENTER ALBERDING zum Gegenstand haben.

2. Diese AGB gelten ausschließlich. Hiervon abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit.

 

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

1. Die Angebote von MEDIA CENTER ALBERDING sind unverbindlich. Die Auftragserteilung durch den Kunden bedarf der Schriftform und ist für einen Zeitraum von zwei Wochen ab Zugang der Auftragserteilung bindend. Liegt eine schriftliche Auftragserteilung nicht vor, so genügt die Mietübergabe als Auftragsbestätigung und -erteilung.

2. MEDIA CENTER ALBERDING ist in der Entscheidung über die Annahme frei.

3. Dienstleistungen von MEDIA CENTER ALBERDING erfolgen ausschließlich gegen Vorlage eines gültigen deutschen Personalausweises oder eines internationalen Reisepasses mit gültiger Aufenthaltserlaubnis. Der Kunde stimmt der Überprüfung dieser Dokumente durch Media Center Alberding zu. 

II. Vermietung von Gegenständen

§ 1 Mietzeit

1. Die Mietzeit schließt den vereinbarten Tag der Bereitstellung der Mietgegenstände im Lager von MEDIA CENTER ALBERDING (Mietbeginn) und den vereinbarten Tag der Rückgabe der Mietgegenstände im Lager von MEDIA CENTER ALBERDING (Mietende) ein. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kunde, MEDIA CENTER ALBERDING oder ein Dritter den Transport durchführt.

2. Wenn der Aufbau und/oder die Betreuung der Mietgegenstände durch MEDIA CENTER ALBERDING selbst vorgenommen werden gelten die im unterzeichneten Angebot beschriebenen Bedingungen.

 

§ 2 Vergütung

1. Sofern nichts Anderweitiges vereinbart wurde, gilt der im Angebot definierte Preis von MEDIA CENTER ALBERDING als vereinbart.

2. Ist in Verträgen über zusätzliche Dienstleistungen, wie z. B. Anlieferung, Montage und Betreuung durch Fachpersonal, die Höhe des Entgelts nicht geregelt, gilt ein angemessenes Entgelt als vereinbart.

 

§ 3 Transport

1. Soweit nichts Anderweitiges vereinbart wurde, schuldet MEDIA CENTER ALBERDING nicht den Transport der Mietgegenstände. Übernimmt MEDIA CENTER ALBERDING den Transport der Mietgegenstände durch ausdrückliche Vereinbarung zwischen MEDIA CENTER ALBERDING und dem Kunden, kann MEDIA CENTER ALBERDING den Transport nach eigener Wahl selbst oder durch Dritte durchführen. Für etwaige Schadensersatzansprüche gelten § 9 Abs. 1 und 2.

2. Lässt MEDIA CENTER ALBERDING den Transport von einem Dritten durchführen, hat der Kunde vorrangig den Dritten für etwaige Schadensersatzansprüche in Anspruch zu nehmen. Der Kunde kann zu diesem Zweck Abtretung der MEDIA CENTER ALBERDING gegen den Dritten zustehenden Ansprüche in demjenigen Umfang verlangen, in dem MEDIA CENTER ALBERDING dem Kunden gegenüber gemäß § 7 Abs. 1 und 2 zur Haftung verpflichtet ist.

 

§ 4 Stornierung durch den Kunden

1. Der Kunde hat das Recht, nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen schriftlich zu kündigen (Stornierung). Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2. Im Falle der Stornierung ist der Kunde verpflichtet, 20 % der gesamten Vergütung gemäß § 2, wenn spätestens 30 Tage vor Vertragsbeginn storniert wird, 50 % der gesamten Vergütung gemäß § 2, wenn spätestens 10 Tage vor Vertragsbeginn storniert wird und 80 % der Vergütung gemäß § 2, wenn spätestens 3 Tage vor Vertragsbeginn storniert wird, als Schadensersatz an MEDIA CENTER ALBERDING zu zahlen. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei MEDIA CENTER ALBERDING maßgeblich. 

 

§ 5 Zahlung

1. Sofern nichts Anderweitiges vereinbart wurde, ist die Miete ohne Abzüge/Skonti im Zeitpunkt des vereinbarten Mietbeginns fällig. Vergütungen für sonstige Leistungen sind ebenfalls bei Vertragsbeginn fällig. MEDIA CENTER ALBERDING ist zur Dienstleistung an den Kunden nur im Falle der vorherigen vollständigen Zahlung der Vergütung verpflichtet.

2. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Geldes bei MEDIA CENTER ALBERDING maßgeblich.

3. Ist unser Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, so schuldet er bei nicht fristgerechter Zahlung Fälligkeitszinsen i. H. v. 10 % über dem Basiszinssatz. Ist unser Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, hat er die Vergütungen und alle weiteren Forderungen aus dem Vertragsverhältnis während des Verzuges mit 10 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

4. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten sowie zur Aufrechnung ist der Kunde nur bezüglich bzw. mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung berechtigt. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten, die auf diesem Vertragsverhältnis beruhen, bleibt der Kunde uneingeschränkt berechtigt.

5. Die Zahlung erfolgt auf Rechnung. Der zu zahlende Betrag ergibt sich aus dem Angebot sowie ggf. den im Angebot beschriebenen zusätzlichen Kosten. Aufgebaute Technik kann durch Media Center Alberding mittels Fotos nachgewiesen werden. Der Kunde stimmt der Erstellung von Fotos durch Media Center Alberding zu.

 

§ 6 Gebrauchsüberlassung und Mängel

1. Bei den von MEDIA CENTER ALBERDING vermieteten Gegenständen handelt es sich um technisch aufwendige und dementsprechend störungsempfindliche Geräte, die eine besonders sorgfältige Behandlung sowie die Bedienung durch technisch geschultes Personal erfordern.

2. MEDIA CENTER ALBERDING wird die Mietgegenstände in ihrem Lager zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer der vereinbarten Mietzeit bereitstellen. Der Kunde ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und einen etwaigen Mangel oder eine etwaige Unvollständigkeit MEDIA CENTER ALBERDING unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Untersuchung oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als genehmigt / mangelfrei, es sei denn, dass der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden. Andernfalls gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt / mangelfrei. Die Anzeige bedarf der Schriftform i. S. v. IV. § 1.

3. Sind die Mietgegenstände im Zeitpunkt der Überlassung mangelhaft oder zeigt sich ein solcher Mangel später, so kann der Kunde nach rechtzeitiger Anzeige Nachbesserung verlangen. Dies gilt nicht, soweit der Kunde den Mangel selbst verursacht hat und / oder gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 bis S. 3, § 14 Abs. 2 zur Instandhaltung – einschließlich Reparatur – verpflichtet ist. MEDIA CENTER ALBERDING kann das Nachbesserungsverlangen nach eigener Wahl durch Bereitstellung eines gleichwertigen oder höherwertigen Mietgegenstandes, oder durch Reparatur erfüllen. Der Kunde kann die Durchführung der Nachbesserung nur während des in § 8 Abs. 1 genannten Zeitraums verlangen. MEDIA CENTER ALBERDING kann die Nachbesserung von der Erstattung der Transport-, Wege- und Arbeitskosten durch den Kunden abhängig machen, wenn die Nachbesserung mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn sich die Mietgegenstände im Ausland befinden.

4. Ein Minderungs- oder Kündigungsrecht nach Maßgabe des § 543 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB steht dem Kunden nur zu, wenn der Nachbesserungsversuch von MEDIA CENTER ALBERDING erfolglos geblieben ist oder MEDIA CENTER ALBERDING die Nachbesserung mangels Kostenübernahme gemäß § 6 Abs. 2 S. 5 abgelehnt hat. Unterlässt der Kunde die Anzeige oder zeigt er den Mangel verspätet an, kann der Kunde aufgrund des Mangels nicht mindern, gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB kündigen oder Schadenersatz verlangen. Der Anspruch auf Schadensersatz ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Kunde den Mangel MEDIA CENTER ALBERDING zwar unverzüglich angezeigt hat, eine Nachbesserung innerhalb des unter § 6 Abs. 2 genannten Zeitraums jedoch nicht möglich war. Im Falle einer unterlassenen oder verspäteten Anzeige ist der Kunde MEDIA CENTER ALBERDING zum Ersatz des dadurch verursachten Schadens verpflichtet. Jegliches Mitverschulden des Kunden an dem Mangel schließt das Kündigungsrecht aus.

5. Sind mehrere Gegenstände vermietet, ist der Kunde zur Kündigung des gesamten Vertrages aufgrund Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur berechtigt, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und die Mangelhaftigkeit die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigt.

6. Mietet der Kunde technisch aufwendig oder schwierig zu bedienende Geräte ohne die Inanspruchnahme des von MEDIA CENTER ALBERDING empfohlenen und angebotenen Fachpersonals an, steht dem Kunde ein Nachbesserungsanspruch nur im Falle des Nachweises zu, dass für den Mangel keine Bedienungsfehler ursächlich oder mit ursächlich waren.

7. Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände etwa erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch MEDIA CENTER ALBERDING erfolgt, hat der Mieter MEDIA CENTER ALBERDING zuvor auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen MEDIA CENTER ALBERDING haftet nicht für die Genehmigungsfähigkeit des vom Kunden vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände.

 

§7 Schadensersatz und Haftung

1. Vertragliche und gesetzliche Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden nur zu, wenn diese auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch MEDIA CENTER ALBERDING, ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen. Der verschuldensunabhängige Schadensersatzanspruch gemäß § 536 Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen. Für typische, vorhersehbare Schäden haftet MEDIA CENTER ALBERDING darüber hinaus auch, wenn sie durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln eines einfachen Erfüllungsgehilfen oder durch fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch MEDIA CENTER ALBERDING, ihre gesetzlichen Vertreter oder leitende Angestellte verursacht worden sind. Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten von MEDIA CENTER ALBERDING.

2. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von diesen Haftungsbeschränkungen unberührt.

3. Die Haftung bei Nichtfunktion von Geräten übernimmt MEDIA CENTER ALBERDING insofern, dass maximal der vereinbarte Dienstleistungspreis erstattet wird. Ansprüche darüber hinaus sind ausgeschlossen. Sollte die Dienstleistung aufgrund von Umständen, die durch MEDIA CENTER ALBERDING nicht beeinflussbar waren, nicht erbracht werden können, besteht kein Recht auf eine Erstattung oder Rückzahlung. Dazu zählen sämtliche Umstände höherer Gewalt wie z.B.: Naturkatastrophen, behördliche Anordnungen, Betriebsstörungen am Veranstaltungsort, Stromschwankungen oder Stromausfall. Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Sollte ein Ausweichtermin vereinbart werden, kann von der ausstehenden Zahlung durch MEDIA CENTER ALBERDING abgesehen werden.

4. Der Kunde haftet für alle aufgebauten Gegenstände in Bezug auf Strom-, Feuer- und Elementarschäden, mutwillige Beschädigungen, Vandalismus und Diebstahl. Der Vermieter MEDIA CENTER ALBERDING übernimmt keinerlei Haftung für Sach- und Personenschäden. Der Mieter hat Sorge zu tragen, dass die aktuellen und notwendigen Sicherheitsvorschriften angewendet werden.

 

§ 8 Verpflichtung zum Haftungsausschluss zugunsten von MEDIA CENTER ALBERDING

Der Kunde hat eine inhaltlich der Regelung des § 7 entsprechende Haftungsbeschränkung mit seinen Vertragspartnern (Künstler, Sportler, Zuschauer etc.) auch für deliktische Ansprüche zugunsten von MEDIA CENTER ALBERDING zu vereinbaren. Soweit MEDIA CENTER ALBERDING infolge der Nichtumsetzung der vorgenannten Verpflichtung auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, hat der Kunde MEDIA CENTER ALBERDING von diesen Schadensersatzansprüchen freizuhalten.

 

§ 9 Pflichten des Kunden während der Mietzeit

1. Der Kunde hat die Mietgegenstände pfleglich zu behandeln. Sofern der Kunde kein Servicepersonal von MEDIA CENTER ALBERDING gebucht hat, muss der Kunde alle von ihm schuldhaft verursachten Mängel melden und für deren Beseitigung aufkommen. Der Kunde ist nicht berechtigt ohne vorherige Absprache Veränderungen, Justierungen oder Reparaturen an den Mietsachen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.

2. Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Werden Gegenstände ohne Personal von MEDIA CENTER ALBERDING angemietet, hat der Kunde für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften UVV und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure, VDE, zu sorgen.

3. Der Kunde hat während der Nutzung der Mietgegenstände für eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen. Für Schäden infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder – Schwankungen hat der Kunde einzustehen.

 

§ 10 Versicherung

1. Der Kunde ist verpflichtet, das allgemein mit den jeweiligen Mietgegenständen verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern.

2. Vereinbaren MEDIA CENTER ALBERDING und der Kunde, dass MEDIA CENTER ALBERDING die Versicherung übernimmt, hat der Kunde MEDIA CENTER ALBERDING die Kosten der Versicherung zu erstatten. Übernimmt MEDIA CENTER ALBERDING die Versicherung nicht, hat der Kunde MEDIA CENTER ALBERDING den Abschluss einer Versicherung auf Verlangen nachzuweisen.

 

§ 11 Rechte Dritter

Der Kunde hat die Mietgegenstände von allen Belastungen, Inanspruchnahme, Pfändungen und sonstigen Rechtsanmaßungen Dritter freizuhalten. Er ist verpflichtet, MEDIA CENTER ALBERDING unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich von solchen Maßnahmen Dritter zu benachrichtigen. Der Kunde hat die Kosten der Abwehr derartiger Eingriffe zu tragen, es sei denn, dass die Eingriffe der Sphäre MEDIA CENTER ALBERDINGs zuzuordnen sind.

 

§ 12 Kündigung von Mietverträgen

1. Ein Mietvertrag kann von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt auch für vereinbarte Zusatzleistungen.

2. Zugunsten von MEDIA CENTER ALBERDING liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn

a) sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden wesentlich verschlechtert haben, z. B. wenn gegen ihn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt wird;

b) der Kunde die Mietgegenstände vertragswidrig gebraucht;

c) der Kunde im Falle eines nach Zeitabschnitten bemessenen und zu zahlenden Mietzinses mit der Zahlung des Mietzinses für zwei aufeinander folgende Termine oder mit einem Gesamtbetrag in Höhe des für zwei Termine zu entrichtenden Mietzinses in Verzug gerät.

 

§ 13 Rückgabe der Mietgegenstände

1. Die Mietgegenstände sind vollständig, geordnet und in sauberem sowie einwandfreiem Zustand im Lager von MEDIA CENTER ALBERDING während des in § 6 Abs. 2 genannten Zeitraums spätestens am letzten Tag der vereinbarten Mietzeit zurückzugeben. Die Rückgabepflicht erstreckt sich auf defekte Mietgegenstände, insbesondere auf Leuchtmittel und anderes Kleinteilzubehör.

2. Die Rückgabe ist erst mit dem Abladen und Registrieren aller Mietgegenstände im Lager von MEDIA CENTER ALBERDING abgeschlossen. Nach der Registrierung erhält der Kunde eine Empfangsbestätigung. MEDIA CENTER ALBERDING behält sich die eingehende Prüfung der Mietgegenstände auch nach dem Registrieren vor. Eine Rüge lose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände.

3. Wird die vereinbarte Mietzeit überschritten, so hat der Kunde MEDIA CENTER ALBERDING hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Die Fortsetzung des Gebrauchs führt nicht zu einer Verlängerung des Mietverhältnisses. Für jeden über die vereinbarte Mietzeit hinausgehenden Tag hat der Kunde eine Nutzungsentschädigung in Höhe der pro Tag vereinbarten Vergütung zu entrichten. Diese Vergütung ist dadurch zu ermitteln, dass der ursprünglich vereinbarte Gesamtpreis durch die Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt vorbehalten.

4. Im Falle des Verlusts oder der schuldhaften Beschädigung von Leuchtmitteln oder anderem Kleinteilzubehör hat der Kunde MEDIA CENTER ALBERDING den Neuwert zu erstatten, es sei denn der Kunde weist nach, dass MEDIA CENTER ALBERDING kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

 

§ 14 langfristig vermietete Gegenstände

1. Sofern die vereinbarte Mietzeit mehr als zwei Monate beträgt oder der Kunde die Mietgegenstände aufgrund verspäteter Rückgabe länger als zwei Monate in Besitz hat, gelten ergänzend die Bestimmungen dieses Paragrafen.

2. Dem Kunden obliegt die Instandhaltung und – soweit erforderlich – auch die Instandsetzung der Mietgegenstände.

3. Der Kunde ist verpflichtet, alle gesetzlich vorgeschriebenen technischen Überprüfungen und Wartungen der Mietgegenstände selbständig und auf eigene Kosten durchzuführen. MEDIA CENTER ALBERDING erteilt auf Wunsch des Kunden Auskunft über anstehende Prüfungs- und Wartungstermine.

4. Gibt der Kunde die Mietgegenstände zurück, ohne die in Absatz 2 und 3 geschuldeten Arbeiten vorgenommen zu haben, ist MEDIA CENTER ALBERDING ohne weitere Mahnungen und Fristsetzungen berechtigt, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Kunden vorzunehmen bzw. durch Dritte vornehmen zu lassen.

 

§ 15 Kostenübernahme bei Beschädigungen

1. Der Kunde verpflichtet sich, mit den Mietgegenständen pfleglich und sorgfältig umzugehen und diese vor Beschädigung zu schützen. Sollte Fachpersonal von MEDIA CENTER ALBERDING vor Ort sein kann dieses bei Störungen durch Gäste, Randalierer oder anderem rechtswidrigen Verhalten sofort die Dienstleistung einstellen. In diesem Fall würden der für die Veranstaltung vereinbarte Dienstleistungspreis, sowie Reparaturkosten und /oder Neuanschaffungskosten, die durch mutwillige Zerstörung von Ausrüstung entstanden sind, dem Kunden in Rechnung gestellt werden. Siehe auch §§ 6, 7 und 9.

2. Der Kunde verpflichtet sich bei Beschädigungen durch den Kunden selbst und/oder Gäste der Veranstaltung im Schadensfall anfallende Reparaturkosten zu 100% zu übernehmen oder (wenn eine Reparatur nicht mehr durchführbar ist) defekte Geräte durch neue zu ersetzen. Ein Zeitwert wird nicht betrachtet, da durch die Beschädigung von Technik unmittelbare Folgekosten für MEDIA CENTER ALBERDING entstehen (Beispiel: Miete einer Ersatzanlage für Folgeveranstaltungen). Die hier beschriebenen entstandenen Schäden können binnen eines Monats durch MEDIA CENTER ALBERDING geltend gemacht werden.

 

§ 16 Sonstiges

1. Ein früheres Ende der Veranstaltung hat keine Auswirkung auf den hier vereinbarten Gesamtpreis.

2. Kosten für Gebühren der GEMA und/oder GEZ werden nicht durch MEDIA CENTER ALBERDING übernommen. Eine anmeldepflichtige Veranstaltung muss durch den Kunden selbst, oder einer vom Kunden beauftragten Person / Firma bei den zuständigen Stellen angemeldet werden. Die Kosten tragen diese Personen oder der Kunde.

3. Bei Lieferung und/oder Aufbau müssen Zufahrt und Parkplatz durch den Kunden rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden, um einen reibungslosen Aufbau und somit eine pünktliche Inbetriebnahme der Mietgegenstände zu gewährleisten. Sollten Zufahrtswege blockiert sein, oder der Aufbau / die Lieferung durch andere Blockaden, sowie auch fehlende Park- und Wendemöglichkeiten gestört werden, wird von MEDIA CENTER ALBERDING keine Haftung für eine verzögerte Inbetriebnahme übernommen.

III. Form / Schlussbestimmungen

§ 1 Schriftform

Sofern Schriftform vereinbart oder in diesen AGB vorgesehen ist, wird diese auch durch Übermittlung durch Fernkopie (Telefax) sowie durch ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist, gewahrt.

 

§ 2 Schlussbestimmungen

1. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden.

2. Sollte eine Bestimmung des Vertrages einschließlich der AGB unwirksam oder nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden sein, wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen oder des Vertrages nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem von ihnen wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.

3. Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen MEDIA CENTER ALBERDING und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.

4. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen, sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebende Streitigkeiten ist der Sitz der Firma MEDIA CENTER ALBERDING. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.

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